Wahlkuverts
§ 16
(1) Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste wahlberechtigten Personen ein Wahlkuvert gemäßAnlage 1 samt einem Stimmzettel durch Boten oder gegen Zustellnachweis zuzusenden. Das Wahlkuvert ist für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt.
(2) Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jede wahlberechtigte Person spätestens eine Wochen vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts samt Stimmzettel befindet. Die Zusendung ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellnachweise beizulegen.
(3) Die Wahlkuverts sind vom Österreichischen Hebammengremium einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.
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