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§ 15 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 15

(1) Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge in der Österreichischen Hebammenzeitung nach Prüfung spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zu verlautbaren.

(2) Die Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(3) Wird für einen Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und gemäß den §§ 24 ff. vorzugehen.

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