Prüfung der Wahlvorschläge
§ 14
(1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend der/dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung von Mängeln ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der/vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von sämtlichen wahlberechtigten Personen, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben und noch Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind, mit Ausnahme des aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden, unterschrieben sein.
(3) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Wahlkommission aufzufordern, binnen fünf Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie auf den später eingebrachten Listen zu streichen. Für diese Änderung des Wahlvorschlages ist keine Unterschrift der unterzeichneten Personen gemäß Abs. 2 erforderlich.
(6) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Gremialvorstand zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
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