Mitgliedschaft
§ 42e.
(1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40099850
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)