Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42d.
(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
- 1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
- 2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
- 3. Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);
- 4. Tod der/des Berufsangehörigen.
(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40156294
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