Verpackungen
§ 5.
Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010794
Dokumentnummer
NOR12137178
alte Dokumentnummer
N8199434167J
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