vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Tiefgef-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Verpackungen

§ 5.

Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137178

alte Dokumentnummer

N8199434167J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)