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§ 4 Tiefgef-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Temperatur

§ 4.

(1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.

(2) Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg der Temperatur um 3 ºC (bis höchstens -15 ºC) zulässig.

Schlagworte

Aufbewahrungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137177

alte Dokumentnummer

N8199434166J

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