Förderungsausmaß
§ 48h.
Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242597
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)