Förderungswerber
§ 48g.
(1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242596
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)