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§ 11a UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

§ 11a.

Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

  1. 1. im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,
  1. a) Familien- und Vorname,
  2. b) Geburtsdatum,
  3. c) Familienstand und
  4. d) Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie
  1. 2. in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:
  1. a) Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,
  2. b) wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
  3. c) Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242590