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§ 5 HalogenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1993

§ 5.

(1) Elektrische Betriebsmittel mit mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen aufgrund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder aufgrund sonstiger Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß sie PCB als Verunreinigung aufweisen, sind vom Verwender anläßlich ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren auf ihren PCB-Gehalt zu analysieren.

(2) Die Analyse nach Abs. 1 darf entfallen, wenn eine davor durchgeführte Analyse der Füllflüssigkeit auf ihren Chlorgehalt zweifelsfrei ergeben hat, daß kein Verdacht auf eine höhere PCB-Verunreinigung als maximal 30 ppm besteht.

(3) Hat eine Analyse nach Abs. 1 ergeben, daß das betreffende elektrische Betriebsmittel nach dieser Verordnung verbotene chlorierte Stoffe oder Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 30 ppm enthält, so hat der Verwender unverzüglich die Kennzeichnung nach § 4 zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136463

alte Dokumentnummer

N8199326730J

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