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§ 4 HalogenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1993

Kennzeichnung bestimmter elektrischer Betriebsmittel

§ 4.

(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983, mit einem Inhalt von mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen auf Grund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder auf Grund sonstiger Tatsachen offenkundig ist, daß sie eine Flüssigkeit mit einer PCB-Konzentration von mehr als 30 ppm enthalten, sind vom Verwender bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch ein deutlich lesbares Warnschild zu kennzeichnen. Das Schild muß deutlich sichtbar angebracht werden, haltbar sein und hat in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund die Aufschrift „Enthält umweltgefährliches PCB“ sowie das Gefahrensymbol „Mindergiftig“ nach Anhang B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zu enthalten.

(2) Die Kennzeichnungspflicht des Abs. 1 gilt auch für elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von weniger als einem Liter Flüssigkeit, wenn mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhanges eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als zwei Litern einer Flüssigkeit nach Abs. 1 bilden.

(3) Sind kennzeichnungspflichtige elektrische Betriebsmittel nach Abs. 1 oder Abs. 2 in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, so ist auch dieser an allen Zugängen entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136462

alte Dokumentnummer

N8199326729J

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