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Artikel 5 Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 5

Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung und andere Umweltbedingungen wie Gaskonzentration oder Lärmintensität am Unterbringungsplatz eines Tieres müssen – unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe – seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäß den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Schlagworte

Entwicklungsstufe, Anpassungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136396

alte Dokumentnummer

N8199325985J

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