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Artikel 4 Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 4

(1) Das artgemäße und durch feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegte Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(2) Ist ein Tier dauernd oder regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäße und den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Raum zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136395

alte Dokumentnummer

N8199325984J

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