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Artikel 3 Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 3

Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.

Schlagworte

Entwicklungsstufe, Anpassungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136394

alte Dokumentnummer

N8199325983J

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