Artikel 6
Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136397
alte Dokumentnummer
N8199325986J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)