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§ 3 Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1992

§ 3.

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 2 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel für andere als die in dieser Anlage jeweils angegebenen Zwecke nicht verwendet werden.

(2) In der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 2 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, ist auf die zulässigen Verwendungszwecke und auf das Verbot sonstiger Verwendung hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure solcher Pflanzenschutzmittel ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12135775

alte Dokumentnummer

N8199219038J

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