§ 2.
(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
(3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010688
Dokumentnummer
NOR12135774
alte Dokumentnummer
N8199219037J
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