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§ 2 Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1992

§ 2.

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12135774

alte Dokumentnummer

N8199219037J

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