Strafbestimmungen
§ 22.
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40059777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)