§ 22 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.1993

Strafbestimmungen

§ 22.

(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136517

alte Dokumentnummer

N8199326801J