Strafbestimmungen
§ 22.
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136517
alte Dokumentnummer
N8199326801J