§ 22 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Strafbestimmungen

§ 22.

(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

(2) Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134732

alte Dokumentnummer

N8198910782X