Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 22.
Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
- 2. Beschreibung der Standortverhältnisse,
- 3. Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
- 4. Beschreibung der Nutzung,
- 5. Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
- 6. Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
- 7. Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
- 8. Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
- 9. Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
- 10. Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
- 11. detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
- 12. Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
- 13. Darstellung der Projektorganisation,
- 14. grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
- 15. Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.
- Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261245
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