§ 4.
Zur Wahrung der in § 3 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten:
- 1. Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen haben so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird und diese einer weitgehenden Reinigung zugeführt werden können. Die Abläufe aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Siloabwässer sind zur Gänze einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Die Einleitung von Abwässern in das Widmungsgebiet ist zu vermeiden.
- 2. Für die Ablagerung von Müll ist die Errichtung von geordneten Mülldeponien außerhalb des Widmungsgebietes vorzuziehen. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen, der eine solche Verunreinigung ausschließt.
- 3. Bei allen Schutz- und Regulierungswasserbauten und Kraftwerksanlagen ist auf die Erhaltung des natürlichen Wasseraustausches zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser zu achten.
- 4. Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet dürfen nicht im Widerspruch zum Widmungszweck stehen.
Schlagworte
Schutzwasserbau
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10010450
Dokumentnummer
NOR12133345
alte Dokumentnummer
N8198411552Y
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