§ 3.
Bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist hiebei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit der Quell- und Grundwässer und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Wässer in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden.
Schlagworte
Quellwasser
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10010450
Dokumentnummer
NOR12133344
alte Dokumentnummer
N8198411551Y
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