§ 0
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kurztitel
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1983
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Unterzeichnungsdatum
18.11.1982
Index
89/03 Gesundheit
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit uf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: BGBl. Nr. 277/1983 (NR: GP XV RV 1314 AB 1476 S. 148 . BR: AB 2698 S. 433 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zu dem in Art. 4 vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und
eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010448
Dokumentnummer
NOR11010667
alte Dokumentnummer
N8198347663L
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