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Artikel 1 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:

  1. 1. Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
  2. 2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
  3. 3. Organisation der Vorsorgemedizin;
  4. 4. Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
  5. 5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
  6. 6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
  7. 7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.

Schlagworte

Ausbildung, Kurortwesen

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010448

Dokumentnummer

NOR12133271

alte Dokumentnummer

N8198347664L

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