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Artikel 2 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere

  1. 1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  2. 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
  3. 3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
  4. 4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010448

Dokumentnummer

NOR12133272

alte Dokumentnummer

N8198347665L

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