Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Wissenschaftern und Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im empfangenden Staat einschließlich der Sicherung unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010448
Dokumentnummer
NOR12133273
alte Dokumentnummer
N8198347666L
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