Laienwerbung
§ 51
(1) Laienwerbung darf nicht für
- 1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
- 2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
- 3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
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