§ 51 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Laienwerbung

§ 51

(1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1. Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. 2. Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. 3. homöopathische Arzneimittel

    betrieben werden.

(2) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen

  1. 1. von Angehörigen der Heilberufe,
  2. 2. von Einrichtungen des Gesundheitswesens oder
  3. 3. von Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter Form,

    enthalten.