Laienwerbung
§ 51
(1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
- 1. Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
- 2. Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
- 3. homöopathische Arzneimittel
betrieben werden.
(2) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen
- 1. von Angehörigen der Heilberufe,
- 2. von Einrichtungen des Gesundheitswesens oder
- 3. von Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter Form,
enthalten.