§ 51 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1994

Laienwerbung

§ 51

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1. Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. 2. Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. 3. homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,

    betrieben werden.