Laienwerbung
§ 51
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
- 1. Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
- 2. Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
- 3. homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,
betrieben werden.