vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1983

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

18.11.1982

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

StF: BGBl. Nr. 277/1983 (NR: GP XV RV 1314 AB 1476 S. 148 . BR: AB 2698 S. 433 .)

Änderung

BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zu dem in Art. 4 vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010437

Dokumentnummer

NOR11010656

alte Dokumentnummer

N8198314274A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte