Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
- 1. Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
- 2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
- 3. Organisation der Vorsorgemedizin;
- 4. Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
- 5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
- 6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
- 7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.
Schlagworte
Ausbildung, Kurortwesen
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010437
Dokumentnummer
NOR12133048
alte Dokumentnummer
N8198314275A
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