Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010431
Dokumentnummer
NOR12132937
alte Dokumentnummer
N8198236497L
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