ARTIKEL 1
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Die Vertragsparteien verpflichten sind,
- a) schrittweise ein Arzneibuch auszuarbeiten, das für die beteiligten Staaten gemeinsam gelten und den Namen „Europäisches Arzneibuch“ erhalten soll;
- b) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die auf Grund der Artikel 6 und 7 angenommenen Monographien, welche das Europäische Arzneibuch bilden werden, amtliche, innerhalb ihrer Hoheitsgebiete anwendbare Normen darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Gesetzesnummer
10010413
Dokumentnummer
NOR40056845
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