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§ 15a BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2009

§ 15a.

Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. 1. wann die jährliche Badesaison beginnt und endet,
  2. 2. in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber, und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,
  3. 3. welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,
  4. 4. welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,
  5. 5. welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,
  6. 6. ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,
  7. 7. ab welchem Ausmaß des Vorhandenseins einer mikrobiologischen Verunreinigung oder des Vorhandenseins von anderen Organismen mit einer Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu rechnen ist,
  8. 8. auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,
  9. 9. welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,
  10. 10. in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,
  11. 11. welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat,
  12. 12. welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat und
  13. 13. welche Sachverständigen der Hygiene zur Überwachung der Badegewässer heranzuziehen sind.

Schlagworte

Analysenverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107300

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