§ 15b.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß § 15a nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß § 15a enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.
(2) Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß § 15a aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10010382
Dokumentnummer
NOR40107301
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