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§ 10a BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 10a.

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für Badegewässer ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.

(3) Deutet das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton hin, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Untersuchungen durchzuführen um festzustellen, ob eine Gefährdung der Gesundheit besteht und zutreffendenfalls die Öffentlichkeit zu informieren und unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

(4) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

(5) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.

(6) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung) zu ergreifen, damit eine Exposition von Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot gemäß Abs. 1 verhindert wird.

(7) Die Kundmachung des in Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Badeverbots hat als Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(8) Ein Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107299