§ 10a BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 10a.

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.