§ 10a BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

§ 10a.

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für Badegewässer ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(5) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.

(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(7) Die Kundmachung des in Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Badeverbots hat als Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(8) Ein Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.