Forstliche Raumpläne
§ 8.
(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7
- a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
- b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029264
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