Waldfachplan
§ 10.
(1) Der Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer oder von hiefür in Betracht kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich des Planungsträgers enthält.
(2) Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschaft befugt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132139
alte Dokumentnummer
N8197522370L
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