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§ 46g ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031

§ 46g.

Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18 Abs. 7 Z 2, Eigentümer von Bewuchs nach § 2 Abs. 1 sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln

  1. 1. auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
  2. 2. die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256578

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