Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031
§ 46g.
Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18 Abs. 7 Z 2, Eigentümer von Bewuchs nach § 2 Abs. 1 sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln
- 1. auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
- 2. die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
- haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256578
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