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§ 6 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

§ 6.

(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

  1. a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
  2. b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
  3. c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
  4. d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.

(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.

Schlagworte

Waldwirtschaft, Quellwasservorkommen

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010354

Dokumentnummer

NOR12131830

alte Dokumentnummer

N8197329201L

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