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§ 7 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

§ 7.

In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.

Schlagworte

Schutzhütte, Almhütte

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010354

Dokumentnummer

NOR12131831

alte Dokumentnummer

N8197329202L

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