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§ 3 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

§ 3.

Innerhalb des Schongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte beeinträchtigender Stoffe sowie Errichtung und Abänderung von Garagen und Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die Lagerung und der Transport von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist und bei der Verwendung solcher Stoffe die zur Reinhaltung des Quell- und Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
  2. b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;
  3. c) Bau von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
  4. d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie z. B. Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
  5. e) Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
  6. f) Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie Halden;
  7. g) Anlage, Ausbau oder Auflassung von Quellfassungen, ferner Errichtung von neuen und Vertiefung von bestehenden Brunnen sowie deren Auflassung, wenn sie tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche reichen;
  8. h) Lagerung, Verwendung und Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie von wassergefährdenden chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  9. i) Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder von Aasplätzen;
  10. k) Rodungen von mehr als 1500 m2 (0,15 ha) bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 10.000 m2 (1 ha) beträgt;
  11. l) Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).

Schlagworte

Quellwasser, Grundwasservorkommen, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube, Schuttablagerungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10010354

Dokumentnummer

NOR12131827

alte Dokumentnummer

N8197329198L

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