§ 1
Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Schlagworte
Hochwasserabfuhr
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010337
Dokumentnummer
NOR12131519
alte Dokumentnummer
N8197045596J
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