§ 2
In der Widmungsstrecke sind bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:
- a) Die Abwasserbeseitigung muß unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen auch nach Ausbau der Kraftwerkskette weiterhin möglich sein. Die Wassergüte der Drau bedarf einer laufenden Untersuchung.
- b) Auf die jeweiligen Grundwasserverhältnisse ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Schädlichen Hebungen des Grundwasserstandes ist durch Entwässerung oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu begegnen.
- c) Die derzeitige und künftige Wasserversorgung sowie landwirtschaftliche Bewässerung ist durch einen Vorbehalt der jeweils notwendigen Wasserentnahme sicherzustellen.
- d) Eine Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer muß im Hinblick auf das Abflußregime der gesamten Stufenkette vermieden werden. Der Bemessung der einzelnen Kraftwerksstufen ist die jeweils maßgebende rechnungsmäßig höchste Hochwassermenge (RHHQ) zugrunde zu legen.
- e) Das Geschiebe- und Schwebstoffproblem ist unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamte Stufenkette als Einheit zu behandeln (Verlandung der Stauräume, Ausbildung eines neuen Gleichgewichtszustandes, Schwebstoffabtrift bei Durchgang größerer Hochwässer, Abstimmung der Baggerleistung auf die natürliche Feststoffracht, Nachweis der erforderlichen und entsprechend gewidmeten oder geeigneten Deponieflächen).
- f) In allen jenen Gebieten, die durch die geplante Kraftwerkskette berührt werden können, ist insbesondere auf eine Beobachtung der derzeitigen Grundwasserstände im Bereich der Eintiefungsstrecken wie in jenen Gebieten, die nach Ausbau der Kraftwerke durch die neu zu schaffenden Entwässerungssysteme hinter den Staudämmen entwässert werden sollen, Bedacht zu nehmen. Hiebei werden mit besonderer Sorgfalt die Mengen der abzuführenden Binnen- und Stauhaltungszuflüsse zu ermitteln sein; auf den bestehenden und nach der Landesplanung bzw. zufolge natürlicher Entwicklung in absehbarer Zeit zu erwartenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist Rücksicht zu nehmen; die notwendigen technischen Bauwerke zur Abfuhr dieser Wassermengen sind so zu projektieren, daß mit keiner nachteiligen Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse dieser Gebiete zu rechnen ist. Ebenso sind Untersuchungen anzustellen, ob die beabsichtigten – aber auch die natürlichen – Unterwassereintiefungen technische Maßnahmen zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Höhe des Grundwasserstandes erfordern werden.
- g) Die Bestimmungen des österreichisch-jugoslawischen Übereinkommens vom 25. Mai 1954 über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau sind zu berücksichtigen.
Schlagworte
Geschiebeproblem, Binnenhaltungszufluß
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010337
Dokumentnummer
NOR12131520
alte Dokumentnummer
N8197045597J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)