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§ 5 Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1969

§ 5

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., innerhalb des Grundwasserschongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Darunter fällt jedenfalls das Auslaufen eines 200 l und mehr fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010328

Dokumentnummer

NOR12131448

alte Dokumentnummer

N8196937310J

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