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§ 6 Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1969

§ 6

(1) Die Grenzen dieses Grundwasserschongebietes verlaufen von der Eisenbahnbrücke nördlich Sollenau über den Wiener Neustädter Kanal den Kanal entlang in Richtung Wiener Neustadt bis zur Kote 263, dann längs des Weges und der Straße nach Lichtenwörth bis zur Warmen Fischa, dieser flußabwärts folgend bis Eggendorf, durch den Verbindungskanal zwischen Warmer Fischa und Leitha knapp unterhalb der Brücke in Untereggendorf, dann der Leitha entlang flußabwärts bis zur Überspannung durch die 110-kV-Leitung Ternitz-Ebenfurht, dieser Hochspannungsleitung folgend über die Masten Nr. 137 und 138 und der in derselben Richtung anschließenden 110-kV-Leitung Ebenfuhrth-Wien über die Maste Nr. 5, 6 und 7 bis zur Eisenbahn, der Eisenbahnlinie über Pottendorf entlang bis zur Bahnbrücke über den Reisenbach (Kote 209), dann diesen entlang bis zur Gemeindegrenze Götzendorf-Margarethen am Moos, entlang dieser Gemeindegrenze und dem ihr folgenden Feldweg bis zur Landesstraße 2061 in Wienerherberg, dieser Straße in westlicher Richtung folgend bis zur Landeshauptstraße 156 Schwadorf-Traiskirchen, entlang dieser Landeshauptstraße über Ebergassing, Moosbrunn und Trumau bis zur Eisenbahnstrecke Traiskirchen-Sollenau und schließlich diese Bahntrasse entlang bis zur Eisenbahnbrücke an der Kreuzung mit dem Wiener Neustädter Kanal nördlich Sollenau.

(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen- und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.

(3) Die Grenzen dieses Grundwasserschongebietes sind in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.

Schlagworte

Straßenbahnlinie, Bahngrund

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010328

Dokumentnummer

NOR12131449

alte Dokumentnummer

N8196937311J

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